Kongressprogramm

Jugendkriminalrecht – die Umsetzung des Erziehungsgedankens als zentrale Herausforderung

Abstract:
Die Bezeichnung Jugendkriminalrecht wählt man, wenn man das Jugendstrafrecht vom allgemeinen Strafrecht absetzen und den zentralen Unterschied betonen möchte: Der – inzwischen gesetzlich ausdrücklich festgelegte – Erziehungsgedanke steht dafür, dass die positive Spezialprävention, die Verhinderung weiterer Straftaten des jeweils individuellen Täters durch das Mittel der Erziehung alle im Jugendstrafverfahren zu treffenden Entscheidungen vorrangig zu leiten hat. Nicht Schuldausgleich oder gar Abschreckung anderer stehen im Vordergrund, sondern Erziehung. Was aber genau kann Erziehung im Kontext von Jugendstrafrecht bedeuten? Welche spezifischen Bedingungen ergeben sich aus diesem Kontext? (Wie und durch wen) ist das Erziehungsanliegen einlösbar? Welche Rolle muss, kann und darf Justiz hier spielen? Wie sieht es aus mit den anderen Verfahrensbeteiligten, insbesondere Polizei und Jugendhilfe? Sind nicht einige der Maßnahmen, die das Jugendstraf(!)recht vorsieht, geradezu erziehungsfeindlich? Wie steht es um die öffentliche Akzeptanz des Erziehungsgedankens?
Vita:
Prof. Dr. Theresia Höynck, LL.M. ("Master in Legal Theory”)

Geb. 1967, Studium der Rechtswissenschaft an den FU Berlin und der Universität Passau, 1996 bis 2001 Geschäftsführerin der Deutschen Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen e.V. (DVJJ), 2001-2010 Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Kriminologischen Forschungsinstitut Niedersachsen, ab 2007 als stellvertretende wissenschaftliche Direktorin, seit 2010 Professorin an der Universität Kassel, Fachbereich Humanwissenschaften (Fachgebiet Recht der Kindheit und der Jugend). Forschungsschwerpunkte: Jugendstrafrecht, Rechte von Opfern im Strafverfahren, Kinderschutz, Kinder als Opfer von Gewalt. Seit 2010 Vorsitzende der Deutschen Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen e.V. (DVJJ).
23. April 2013
09:00 - 10:00 Uhr
Vortrag