Kongressprogramm

Osman-Testing Femicide – Ergebnisse einer Aktenanalyse

Florian Rebmann
Universität Tübingen

Abstract:
Deutschland ist menschenrechtlich verpflichtet, Intimizide als Form geschlechtsspezifischer Gewalt effektiv zu bekämpfen. Nach dem in jüngerer Zeit fortentwickelten "Osman-Test" des EGMR (vgl. auch die Entscheidung Kurt vs. Austria vom 15.6.2021) verletzt der Staat die Rechte der Betroffenen auf Leben und körperliche Unversehrtheit, wenn er – eingedenk der Besonderheiten häuslicher Gewalt – bei Hinweisen auf eine erhebliche Gefahr keine Maßnahmen ergreift, die geeignet gewesen wären, die Gefahr abzuwenden. Allerdings ist bislang weitgehend unklar, wie häufig es überhaupt vorkommt, dass die Polizei oder andere staatliche Akteure im Vorfeld von Intimiziden Kenntnis von einer Gefahr hatten oder hätten haben können. Ebenso ist offen, ob und welche Maßnahmen in solchen Fällen ergriffen werden. Beides lässt sich der PKS nicht entnehmen – ein Umstand, den jüngst auch die Expertengruppe GREVIO kritisierte. Auf Grundlage einer Analyse der Strafverfahrensakten zu rund 100 Intimiziden wird untersucht, wie häufig die Polizei im Vorfeld Kenntnis von einer Gefahrenlage hatte und welche Maßnahmen unternommen wurden, um diese abzuwenden. Anhand qualitativer Fallanalysen wird skizziert, wie Interventionen scheitern können. Die Erkenntnisse stammen aus dem Projekt „Femizide in Deutschland“ des Instituts für Kriminologie Tübingen und des Kriminologischen Forschungsinstituts Niedersachsen.
Florian Rebmann
 Florian Rebmann

Florian Rebmann (*22.07.1996) ist akdemischer Mitarbeiter am Institut für Kriminologie (IfK) der Universität Tübingen. Nach Absolvierung des ersten juristischen Staatsexamens mit dem Schwerpunkt Kriminalwissenschaften im Jahr 2021 arbeitete er zunächst als wissenschaftlicher Mitarbeiter in einer Kanzlei für Wirtschaftsstrafrecht. Seit 2022 forscht er am IfK zur Kriminologie der Tötungsdelikte mit einem Schwerpunkt auf Femizide und Tötungsdelikte in Partnerschaften. Zu seinen Forschungsschwerpunkten gehören daneben die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und das deutsche Gewaltschutzrecht.