Chancen der Prävention bei polizeilich mehrfach auffälligen Strafunmündigen

Bernd Holthusen
Deutsches Jugendinstitut

Eine kleine Anzahl von Kindern wird bereits vor dem Erreichen der Strafmündigkeitsgrenze mehrfach polizeilich auffällig – nicht nur weil sie verdächtigt werden, rechtswidrige Taten begangen zu haben, sondern z.B. auch wenn sie vermisst gemeldet werden, bei Verstößen gegen das Jugendschutzgesetz, als Opfer oder Zeuge von Straftaten oder bei Schulpflichtverletzungen. Alle diese polizeilichen Auffälligkeiten können Hinweise auf eine mögliche Kindeswohlgefährdung und/oder auf einen erzieherischen Bedarf sein. Aus diesem Grund ist vorgesehen, dass die Polizei diese Auffälligkeiten an das zuständige Jugendamt meldet, das dann prüfen kann, ob ein pädagogischer Handlungsbedarf besteht. Wie dieses Verfahren in der Praxis umgesetzt wird und wie die Kooperation von Polizei und Kinder- und Jugendhilfe hier weiter verbessert werden kann, dies war die Fragestellung einer empirischen Studie der Arbeitsstelle Kinder- und Jugendkriminalitätsprävention am Deutschen Jugendinstitut (DJI). Mit einer zusammenführenden Aktenanalyse der polizeilichen Vorgangsverwaltung und der Jugendamtsakten wurden in einer westdeutschen Großstadt besonders schwierige Fälle mit der Zielstellung untersucht, die Verfahren der Zusammenarbeit von Polizei und Kinder- und Jugendhilfe weiter zu verbessern, um möglichst frühzeitig durch pädagogische Ansätze das Risiko späterer negativer Karrieren zu senken.
Datei
(Deutsch, PDF)

Zitation

Bitte beziehen Sie sich beim Zitieren dieses Dokumentes immer auf folgende URL: https://www.praeventionstag.de/dokumentation.cms/2024

Hinweis zum Urheberrecht:

Für Dokumente, die in elektronischer Form über Datennetze angeboten werden, gilt uneingeschränkt das Urheberrechtsgesetz (UrhG).
Insbesondere gilt: Einzelne Vervielfältigungen, z.B. Kopien und Ausdrucke, dürfen nur zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch angefertigt werden (Paragraph 53 Urheberrecht). Die Herstellung und Verbreitung von weiteren Reproduktionen ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Urhebers gestattet.
Der Benutzer ist für die Einhaltung der Rechtsvorschriften selbst verantwortlich und kann bei Mißbrauch haftbar gemacht werden.

verwandte Schlüsselbegriffe

Jugendhilfe Kooperation Polizei