Strafrecht als präventiver Opferschutz? - Zur notwendigen Reform des Rechts der Sicherungsverwahrung
Prof. Dr. Arthur Kreuzer
Weißer Ring
Justus-Liebig-Universität Gießen & WEISSER RING e. V
Bei schweren Beeinträchtigungen von Opfern greift der strafrechtliche Opferschutz primär durch die Inhaftierung des Täters während einer Freiheitsstrafe. Ausnahmsweise ist ein über die von der Schuld her begrenzte Strafzeit hinaus reichender präventiver Schutz der bisherigen und möglicher künftiger Opfer durch Verwahrung fast nur möglich mit der Sicherungsverwahrung. Sie ist die umstrittenste, rechtsstaatlich fragwürdigste, nach Anordnungs- und prognostischen Ansprüchen unsicherste Sanktion des Strafrechts. Sie ist in eine Sackgasse gesetzgeberischer Flickschusterei gelangt. Längst sind sich Kriminal- und forensisch-psychiatrische Wissenschaften, teilweise auch Kriminalpolitiker weitgehend darin einig, dass es dringend einer Gesamtreform bedarf. Sie muss systemkonsistent, verfassungs- und europarechtskonform, verständlich und handhabbar sein und tatsächlichen Sicherheitsbedürfnissen entsprechen. Eine noch nicht rechtskräftige Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte von Ende 2009 macht die Gesamtreform unausweichlich. Der Beitrag zeigt Möglichkeiten und Grenzen solchen präventiven Opferschutzes auf. Er schlägt eine einzige, im Urteil vorbehaltene Sicherungsverwahrung vor. Sie kann äußerstenfalls auch Erst- und junge Verurteilte umfassen. Unabdingbar sind drei Voraussetzungen: 1. Begangene Taten, denen gegenüber eine potenziell lebenslange Verwahrung nicht außerverhältnismäßig ist, 2. eine Anknüpfung der Sicherungsverwahrung im Urteil mit der Feststellung einer Rückfallwahrscheinlichkeit aufgrund der Besonderheiten in Taten und Täterpersönlichkeit, 3. eine gestaffelte Fachbegutachtung bis zur endgültigen Anordnung, um prognostische Unsicherheiten zu begrenzen.
Der Beitrag ist ebenfalls erschienen in „Neue Kriminalpolitik, Heft 3/2010“
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