Ausweitung des Strafrechts auf dopende Sportler - ein sinnvoller Präventionsbeitrag?
Prof. Dr. Arthur Kreuzer
Weißer Ring
Doping-Enthüllungen erhöhen den Druck, Doping von Sportlern als Straftat zu erfassen. Gesetzentwürfe liegen vor. Kriminalisierung wäre nur ein symbolischer, scheinbarer Beitrag. Umdenken tut not. Allseits stößt man auf doppelbödige Argumentation. Spitzensport wird staatlich finanziell gefördert, gezielt im Blick auf nationales Prestige durch eine Position an der Welt-Leistungsspitze, wissend, dass dies realistisch seit Menschengedenken künstliche Nachhilfe fordert. Die Illusion eines "sauberen, vorbildhaften, gesunden Spitzensports" soll nun sogar strafrechtlich gefestigt werden. Das stößt auf gesellschaftspolitische, straf- und verfassungsrechtliche Bedenken. Leistungssport fügt sich Bedingungen der Wettbewerbsgesellschaft, Professionalisierung, Kommerzialisierung, Medialisierung und Politisierung. In allen Berufs- und Leistungswelten werden künstliche Stoffe eingesetzt. Strafbarkeit würde gegen die Prinzipien strafloser Selbstschädigung, verfasssungsrechtlich gebotener Bestimmtheit, der Beschränkung des Strafrechts als ultima ratio und der Autonomie des Sports verstoßen. Erziehung zu sportlicher Chancengleichheit und Dopingkontrolle sind Aufgaben der Sportverbände selbst. Sie haben wirksamere Möglichkeiten, etwa verdachtsloser Kontrollen und sportgerichtlicher Sanktionen bis zu lebenslangen Sperren. Der Staat sollt das nur organisatorisch und finanziell unterstützen.
Datei (Deutsch, PDF) | |
Auszug aus dem Buch (Deutsch, PDF) |