Zur Beschneidungskontroverse – religiöse Selbstbestimmung, Sorgerecht, Kindeswohl und Strafrecht
Prof. Dr. Arthur Kreuzer
Weißer Ring
Das „Gesetz über den Umfang der Personensorge bei einer Beschneidung des männlichen Kindes“ v. 12.12.2012 hat vorerst Rechtsklarheit geschaffen in der durch ein umstrittenes Strafurteil des Kölner Landgerichts ausgelösten Rechtsunsicherheit und teils leidenschaftlich geführten öffentlichen Kontroverse. Gleichwohl bleiben ungeklärte Fragen. Auch stellt sich die Grundsatzfrage nach dem Verhältnis von Recht und Religion im säkularen Rechtsstaat. Die rechtliche, zumal strafrechtliche Beurteilung des religiösen Rituals nicht gesundheitlich gebotener Knabenbeschneidungen setzt voraus, sich mit der kultur- und religionsgeschichtlichen Bedeutung sowie mit medizinischen Einschätzungen solcher Eingriffe auseinanderzusetzen. Ihnen wird vor allem in jüdischen und muslimischen Religionsgemeinschaften eine konstitutive Bedeutung beigemessen. Bei dem entstehenden Konflikt zwischen den betroffenen Grundrechten der Unverletzlichkeit des Körpers, des elterlichen Erziehungsrechts und den Eltern zuvörderst zustehenden Bestimmung der Inhalte des Kindeswohls auch in religiöser Hinsicht sowie der Religionsfreiheit ist eine Abwägung geboten. In ihr kommt dem derzeitigen Befund, dass Knabenbeschneidungen durch erfahrene Fachleute unter Wahrung ärztlicher Standards nach überwiegender Meinung keine unvertretbaren Risiken aufweisen, ebenso große Bedeutung zu wie den von einem gesetzlichen Verbot solcher Eingriffe zu erwartenden Beeinträchtigungen betroffener Bevölkerungsgruppen. Dieser Beurteilung werden das neue Gesetz gerecht, nicht hingegen das Kölner Urteil und der im Bundestag zuvor eingebrachte Gegenentwurf. Anregungen zu weiteren Klärungen unter Fachleuten und zu innerreligiöser Weiterentwicklung erscheinen angebracht.
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