„Prävention von Gewalt gegen Senioren – Bemerkungen zu rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen“

Justus-Liebig-Universität Gießen und WEISSER RING e. V.

Für den strafrechtlichen Bereich von Gewaltprävention bei Senioren sind enge, auf geltendes Recht bezogene Begriffe angebracht (Gewalt- vs. Eigentums- und Vermögensdelikte). Für die allgemeine, soziale und pflegerische Diskussion empfiehlt sich der weitere Begriff von „Vernachlässigung und Misshandlung“. Relevante Felder: 1. der öffentliche Raum, 2. Familie (Nahraum) und häusliche Pflege, 3. Wohnheime für Senioren und Heimpflege.
Zum strafrechtlichen Schutz werden exemplarisch gesetzgeberische Ausweitungen oder Präzisierungen in der Anwendung der Straftatbestände von Körperverletzung, Nötigung und Betrug diskutiert. In der Strafverfolgung geht es um Aus- und Fortbildung, Sensibilisierung und Spezialisierung bei Polizei und Staatsanwaltschaft, ferner um eine Verbesserung der Todesursachenfeststellung im Blick vor allem auf Serientötungen in der Altenpflege. Zivil- bzw. familienrechtlich werden u. a. gesetzliche Ansprüche auf gewaltfreie Pflege und auf Pflegeberatung erörtert. Verwaltungsrechtlich ist die Bedeutung funktionsgerechter staatlich-kommunaler Heimaufsicht zu betonen. In der gesamten Präventionsarbeit kommt Ärzten eine Schlüsselrolle zu. Aspekte der Schweige-, Fürsorge-, Beratungs- und Aufklärungspflichten, der freien Arztwahl auch in der Pflege, der persönlichen Untersuchung vor Ort sind zu prüfen. Bei den öffentlichen und privaten sozialen Diensten sind „Hotlines“ in der Seniorenarbeit aufeinander abzustimmen. Handel und Wirtschaft sollten innovativ altengerechte Angebote entwickeln. Selbsthilfe-, Angehörigengruppen und ehrenamtliche Hilfen sind als bedeutsame Stützen der Altenpflege durch Beratungs- und Supervisionsmöglichkeiten zu fördern.
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