20.05.2020

Prävention von Radikalisierung und demokratiefeindlichem Extremismus: Aktuell (171)

Weitere News
zu dem Thema

  • Verband der Beratungsstellen für Betroffene rechter, rassistischer und antisemitischer Gewalt (VBRG)
    Rechte, rassistische und antisemitische Gewalt in Deutschland 2019 – Jahresbilanzen der Opferberatungsstellen. Die im VBRG zusammengeschlossenen Beratungsstellen für Betroffene rechter, rassistischer und antisemitischer Gewalt haben für das Jahr 2019 ein hohes Niveau von rechten Gewalttaten in den fünf ostdeutschen Bundesländern, Berlin, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein dokumentiert. In den acht Bundesländern wurden 1.347 rechts, rassistisch und antisemitisch motivierte Angriffe registriert. Damit wurden in der Hälfte aller Bundesländer im Jahr 2019 täglich mindestens fünf Menschen Opfer rechter Gewalt. Unter den 1.982 direkt davon Betroffenen stieg der Anteil von Kindern und Jugendlichen um 14 Prozent. Rassismus war auch 2019 – wie schon in den Vorjahren – das bei weitem häufigste Tatmotiv. Rund zwei Drittel aller Angriffe (841 Fälle) waren rassistisch motiviert und richteten sich überwiegend gegen Menschen mit Migrations- oder Fluchterfahrung und Schwarze Deutsche. Eine weitere große Gruppe von Betroffenen rechter Gewalt sind (vermeintliche) politische Gegner*innen (221 Fälle).

  • Verfassungsschutzberichte 2019 der Bundesländer:
    Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen

  • Radicalisation Awareness Network (RAN)
    Update 71 on the Activities of RAN. Together against radicalisation.

  • Aktuelles aus dem Deutschen Bundestag: Einordnung von Straftaten
    (hib/STO) Die Einordnung von Straftaten als "extremistisch" oder "terroristisch" ist ein Thema der Antwort der Bundesregierung (19/18932) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (19/18417). Danach orientiert sich der Begriff "extremistische Kriminalität" am Extremismusbegriff der Verfassungsschutzgesetze des Bundes und der Länder und dazu vorhandener Rechtsprechung. Erforderlich ist eine einheitliche Bewertung extremistischer Straftaten, wie die Bundesregierung ausführt. Die mit politisch motivierter Kriminalität befassten Dienststellen der Polizei nehmen den Angaben zufolge zunächst eine eigene Bewertung vor, ob Straftaten einen extremistischen Hintergrund haben. In Zweifelsfällen fragen sie darüber hinaus laut Vorlage bei den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder an, um deren abschließende Bewertung zu erhalten. "Terrorismus ist über die terroristische Vereinigung (Paragrafen 129a, 129b des Strafgesetzbuches [StGB]) gesetzlich bestimmt", heißt es in der Antwort weiter. Jedes Delikt, das in Verfolgung der Ziele einer terroristischen Vereinigung oder zu deren Aufrechterhaltung begangen wird, ist danach "eine (eigene) terroristische Straftat". Als Terrorismus werden darüber hinaus laut Bundesregierung "schwerwiegende politisch motivierte Gewaltdelikte (Katalogtaten des Paragrafen 129a StGB) angesehen, die im Rahmen eines nachhaltig geführten Kampfes planmäßig begangen werden, in der Regel durch arbeitsteilig organisierte und verdeckt operierende Gruppen". Weiterhin werden der Vorlage zufolge die Strafgesetzbuch-Paragrafen 89a ("Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat"), 89b ("Aufnahme von Beziehungen zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat"), 89c ("Terrorismusfinanzierung") und 91 ("Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat") dem Terrorismus zugeordnet.

Ein Service des deutschen Präventionstages.
www.praeventionstag.de

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