Unterrichtung zur Wohnraumüberwachung
(hib/STO) Die Bundesregierung hat ihren Bericht über den Einsatz technischer Mittel zur Wohnraumüberwachung für das Jahr 2022 vorgelegt. Der Unterrichtung (20/8568) beigefügt ist eine Tabelle, die vom Bundesamt für Justiz aufgrund entsprechender statistischer Mitteilungen aus den Ländern und vom Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA) erstellt wurde. Danach sind im repressiven Bereich nach Artikel 13 Absatz 3 des Grundgesetzes in fünf Ländern und beim GBA in insgesamt 13 Verfahren Maßnahmen der akustischen Wohnraumüberwachung angeordnet und in zwölf Verfahren tatsächlich vollzogen worden.
Maßnahmen zur Gefahrenabwehr wurden im Zuständigkeitsbereich des Bundes den Angaben zufolge nicht ergriffen. Auch sei im Zuständigkeitsbereich des Bundes zur Eigensicherung im Erhebungszeitraum keine richterlich überprüfungsbedürftige Maßnahme durchgeführt worden, schreibt die Bundesregierung weiter. Die eingetragene Wohnraumüberwachungsmaßnahme zur Eigensicherung gemäß Paragraf 34 des Bundeskriminalamtgesetzes sei bereits im Jahr 2021 durchgeführt, das Verfahren jedoch 2021 nicht mehr abgeschlossen worden. Da sich die Berichterstattung auf abgeschlossene Verfahren beziehe, sei die Maßnahme erst in der Berichterstattung für das Jahr 2022 enthalten.
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