11.03.2023

Demokratieförderung gesetzlich verankern

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(hib/DES) Mit dem Demokratiefördergesetz will die Bundesregierung Maßnahmen zur Demokratieförderung, Vielfaltgestaltung, Extremismusprävention und politischer Bildung fördern und stärken. Dies geht aus dem Entwurf eines „Gesetzes zur Stärkung von Maßnahmen zur Demokratieförderung, Vielfaltgestaltung, Extremismusprävention und politischen Bildung“ (20/5823) hervor. Kernstück des Entwurfes ist die Verankerung eines „gesetzlichen Auftrages es Bundes zur Förderung und Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhalts und des zivilgesellschaftlichen Engagements im gesamten Bundesgebiet im Bereich der Demokratieförderung“. Zur Begründung führt die Bundesregierung Beobachtungen, dass Verschwörungsideologien, Desinformation und Wissenschaftsleugnung ebenso wie die Radikalisierung einzelner Gruppen immer weiter zunehmen würden, an. 

Durch das Gesetz sollen bundeseigene Projekte ebenso gefördert werden, wie Maßnahmen Dritter, sofern diese von überregionaler Bedeutung seien und mit den formulierten Zielen übereinstimmen. Als mögliche Beispiele nennt der Gesetzentwurf unter anderem das „Bereitstellen von Informationsangeboten und anderer Wissensformate, die Durchführung von Veranstaltungen sowie die Kooperation mit zivilgesellschaftlichen Organisationen“. Das Demokratiefördergesetz soll dazu unter anderem Regeln erhalte, wer unter welchen Voraussetzungen Bundesmittel erhalten soll.

In einer Stellungnahme vom 10. Februar 2023 beanstandet der Bundesrat, dass der Gesetzentwurf keinen Bezug auf die Rolle der Länder nehmen würde. Da laut Bundesrat jedoch die Länder an der Umsetzung solcher Präventionsmaßnahmen beteiligt sind und „um Doppelstrukturen zu vermeiden“, müssen sie bei der geplanten Umsetzung des Gesetzes ebenso wie bei der Planung der Förderrichtlinien beteiligt werden. Einen entsprechenden Passus will die Länderkammer in dem Gesetz aufnehmen lassen.

Die Bundesregierung lehnt die Forderung des Bundesrates, eine Beteiligung der Länder gesetzlich zu verankern, ab. Das Demokratiefördergesetz solle lediglich den Rahmen vorgeben, in dem konkrete Maßnahmen erfolgen können. Zwar solle die „konstruktive Zusammenarbeit“ zwischen Bund und Ländern fortgeführt werden, inwieweit diese sich bei der Umsetzung von konkreten Projekte jedoch koordinieren müssten, sei abstrakt nicht feststellbar. 

In seiner Stellungnahme kritisierte der Nationale Normenkontrollrat, dass die Darstellung der Kostenfolgen nicht in jeder Hinsicht methodengerecht sei. Das Gremium beanstandet, „dass der Kostenaufwand des Bundes für eigene Maßnahmen auf dem Gebiet der Demokratieförderung nicht ermittelt und dargestellt ist“.

Die Bundesregierung erwidert in ihrer Stellungnahme zu der Stellungnahme, dass die Maßnahmen, die aufgrund des Gesetzes ergriffen werden sollen, von zukünftigen Entscheidungen des Haushaltsgesetzgebers abhängen würden. „Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe zusätzlicher Erfüllungsaufwand entsteht, lässt sich daher, ohne dieser Entscheidung vorzugreifen, nicht ermitteln“, heißt es weiter.

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