03.08.2024

Ermittlungsverfahren wegen Terrorfinanzierung im PMK-Bereich

Aktuelles aus dem Deutschen Bundestag

(hib/STO) Über die Zahl der Ermittlungsverfahren wegen Terrorismusfinanzierung beziehungsweise Geldwäsche als Hauptdelikt im Bereich der politisch moitivierten Kriminalität (PMK) in den Jahren 2020 bis 2023 berichtet die Bundesregierung in ihrer Antwort (20/12074) auf eine Kleine Anfrage der Gruppe Die Linke (20/11843). Danach gab es in den genannten vier Jahren im Bereich der politisch rechts motivierten Kriminalität zwei Ermittlungsverfahren gemäß Paragraf 261 (Geldwäsche) des Strafgesetzbuches (StGB), während im Bereich der politisch links motivierten Kriminalität in dieser Zeit keine Ermittlungsverfahren wegen Terrorismusfinanzierung oder Geldwäsche als Hauptdelikt geführt wurden.

Im Phänomenbereich PMK-„Ausländische Ideologie“ wurden den Angaben zufolge von Anfang 2020 bis Ende vergangenen Jahres insgesamt 13 Ermittlungsverfahren gemäß Paragraf 89c StGB (Terrorismusfinanzierung) und ein Ermittlungsverfahren gemäß Paragraf 261 geführt. Im Phänomenbereich PMK-„Religiöse Ideologie“ waren es 184 Ermittlungsverfahren gemäß Paragraf 89c StGB und 15 gemäß Paragraf 261, wie aus der Antwort weiter hervorgeht. Auf den Phänomenbereich PMK-„sonstige Zuordnung“ (zuvor: „nicht zuzuordnen“) entfielen laut Vorlage drei Ermittlungsverfahren gemäß Paragraf 89c StGB und eines gemäß Paragraf 261.

Zu den genannten Fallzahlen aus dem Kriminalpolizeilichen Meldedienst in Fällen politisch motivierter Kriminalität verweist die Bundesregierung darauf, dass Ermittlungen gemäß der Paragrafen 89c und 261 StGB nur dann erfasst werden, „wenn sie das Hauptdelikt (sogenanntes Zähldelikt) darstellen, nicht jedoch, wenn als Nebendelikt wegen Terrorismusfinanzierung/Geldwäsche im Bereich PMK ermittelt wird“.

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