Bundesregierung prüft nationale Definition von Kleinwaffen
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Die Bundesregierung ist nicht der Auffassung, dass die in den Kleinwaffengrundsätzen verwendete Definition gegen das Gebot aus Artikel 5 Absatz 3 des Waffenhandelsvertrags (ATT) verstößt. Das geht aus einer Antwort (20/11368) auf eine Kleine Anfrage (20/10951) der Gruppe BSW hervor. Die für die nationalen Kleinwaffenregelungen maßgebliche Begriffsdefinition werde im Rahmen der derzeit laufenden Arbeiten zur Vorbereitung des Gesetzgebungsverfahrens für das Rüstungsexportkontrollgesetz auf Anpassungsbedarf überprüft, heißt es in der Antwort weiter. Die Gruppe BSW hatte gefragt, ob die Bundesregierung eine Änderung der von ihr angewendeten Kleinwaffendefinition plant, die die umfassendere UN-Definition für kleine und leichte Waffen übernimmt.
In tabellarischer Form listet die Bundesregierung in der Antwort zudem die Gesamthöhe der Genehmigungen für den Export von Kleinwaffen und Kleinwaffenteilen in die Gruppe der EU-Länder, der Nato und der Nato-gleichgestellten Länder und Drittländer auf.
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